AG Homburg-Saar - Beschluß vom 28.05.1993 (5 Gs 351/93) - DRsp Nr. 1995/3754
AG Homburg-Saar, Beschluß vom 28.05.1993 - Aktenzeichen 5 Gs 351/93
DRsp Nr. 1995/3754
Gründe für die bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111aStPO erforderliche dringende Annahme, daß die Fahrerlaubnis nach § 69StGB entzogen wird, können nicht aus Angaben von Beschuldigten hergeleitet werden, wenn sie ohne vorherige Belehrung über das Schweigerecht - die bei Mitbeschuldigung des Ehegatten auch darauf bezogen sein muß - gemacht haben. Etwaige Belehrung muß protokolliert sein.