AG Iserlohn - 05.07.1995 (42 C 302/95) - DRsp Nr. 1997/1847
AG Iserlohn, vom 05.07.1995 - Aktenzeichen 42 C 302/95
DRsp Nr. 1997/1847
Die unmittelbare Einwirkung eines Naturereignisses i.S.d. § 12 Abs. 1 I c AKB liegt nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer mit seinem Fahrzeug gegen Felsbrocken fährt, die kurz zuvor infolge eines heftigen Sturms auf die Fahrbahn gerollt sind.