AG Köln vom 08.11.1993
265 C 122/93
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 286 ; ZPO § 41 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
SP 1994, 107

AG Köln - 08.11.1993 (265 C 122/93) - DRsp Nr. 1994/15726

AG Köln, vom 08.11.1993 - Aktenzeichen 265 C 122/93

DRsp Nr. 1994/15726

1. Für das Verschulden des gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung fahrenden Kraftfahrers spricht der Anscheinsbeweis. Dieser greift immer dann ein, wenn ein besonders gefahrträchtiger Verkehrsvorgang vorliegt, der nach Erfahrungswahrscheinlichkeit häufig zu Verkehrsunfällen führt. Hierzu gehören insbesondere die normierten Fälle, in denen der Fahrzeugführer sich so verhalten muß, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Zu den nicht gesetzlich geregelten Fällen gehören z.B. das Abkommen von der Fahrbahn und das Fahren gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung. 2. Kann ein Verschulden des Kraftfahrers, der mit einem gegen die Einbahnrichtung fahrenden Pkw kollidiert, nicht festgestellt werden, tritt die Betriebsgefahr im Hinblick auf den groben Verkehrsverstoß des anderen zurück.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 286 ; ZPO § Abs. Nr. ;