AG Köln vom 22.07.1996
262 C 449/95
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
SP 1996, 413

AG Köln - 22.07.1996 (262 C 449/95) - DRsp Nr. 1997/1848

AG Köln, vom 22.07.1996 - Aktenzeichen 262 C 449/95

DRsp Nr. 1997/1848

1. Eine unvollständige Billigreparatur dokumentiert das Integritätsinteresse des Geschädigten nicht. 2. Die Sachverständigenkosten für eine Nachbesichtigung sind, da nicht erforderlich, nicht erstattungsfähig. 3. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung sind auch im Falle der Reparatur in Eigenregie konkret darzulegen und nachzuweisen.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
SP 1996, 413