AG Köln vom 25.11.1993
128 C 346/93
Normen:
BGB §§ 823, 254 ;
Fundstellen:
VersR 1995, 63

AG Köln - 25.11.1993 (128 C 346/93) - DRsp Nr. 1995/9491

AG Köln, vom 25.11.1993 - Aktenzeichen 128 C 346/93

DRsp Nr. 1995/9491

Die Lichtzeichenanlage an einem Fußgängerüberweg dient in erster Linie dazu, den Fußgängern die Überquerung der Straße geschützt vor dem Autoverkehr zu ermöglichen. Sie bietet aber im Normalfall keine Gewähr dafür, daß auf dem Weg Verhältnisse wie auf einem Bürgersteig herrschen; das gilt vor allem dann, wenn der Überweg im Bereich einer Baustelle liegt.

Normenkette:

BGB §§ 823, 254 ;

Hinweise:

Die Berufung der Klägerin ist durch abgekürztes Urteil des LG Köln vom 24.08.94 (26 S 69/94) zurückgewiesen worden.

Fundstellen
VersR 1995, 63