AG Köln - 27.11.1995 (262 C 269/95) - DRsp Nr. 1996/29948
AG Köln, vom 27.11.1995 - Aktenzeichen 262 C 269/95
DRsp Nr. 1996/29948
Ändert nach einem drittverschuldeten Unfallereignis der Kaskoversicherer des Geschädigten den Deckungsumfang in der Fahrzeugversicherung - hier Weiterversicherung nur mit einer Selbstbeteiligung statt ohne - so stellt dies keinen ersatzpflichtigen, adäquaten Schaden dar.