AG Köln vom 30.09.1994
120 C 175/94
Normen:
AKB § 13 ;
Fundstellen:
SP 1995, 181

AG Köln - 30.09.1994 (120 C 175/94) - DRsp Nr. 1995/9490

AG Köln, vom 30.09.1994 - Aktenzeichen 120 C 175/94

DRsp Nr. 1995/9490

1. Der Versicherer ist zur Zahlung des Wiederbeschaffungswertes des versicherten Kfz zum Zeitpunkt des Schadentages verpflichtet. Die Höhe der Wiederbeschaffungskosten richtet sich dabei nach den individuellen Verhältnissen des Versicherungsnehmers am Schadentag. 2. Der für den Tag des Schadens und die in diesem Zeitpunkt herrschenden individuellen Verhältnisse des Versicherungsnehmers ermittelte Entschädigungsbetrag kann sich nicht dadurch nachträglich ändern, daß sich die persönlichen Verhältnisse ändern oder der Versicherungsnehmer über die Verwendung des Entschädigungsbetrages in einer bestimmten Weise entscheidet.

Normenkette:

AKB § 13 ;

Hinweise:

Vgl. OLG Köln SP 1993, 357.

Fundstellen
SP 1995, 181