AG Köln - Urteil vom 01.02.1993
121 C 628/92
Normen:
ARB § 26 Abs. 3a, § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
r+s 1993, 263

AG Köln - Urteil vom 01.02.1993 (121 C 628/92) - DRsp Nr. 1994/15727

AG Köln, Urteil vom 01.02.1993 - Aktenzeichen 121 C 628/92

DRsp Nr. 1994/15727

"Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen" erfordert die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber einem Dritten, von diesem eine Schadenersatzleistung zu verlangen. Eine solche Erklärung liegt nicht vor, wenn der Unfallgegner nach einem Verkehrsunfall unbekannt geblieben ist und der Anwalt mit der Ermittlung des Unbekannten beauftragt wird. Insoweit besteht kein Versicherungsschutz.

Normenkette:

ARB § 26 Abs. 3a, § 14 Abs. 1;
Fundstellen
r+s 1993, 263