AG Köln - Urteil vom 13.11.1981 (266 C 12/81) - DRsp Nr. 1994/15766
AG Köln, Urteil vom 13.11.1981 - Aktenzeichen 266 C 12/81
DRsp Nr. 1994/15766
Solange keine endgültige Klarheit darüber besteht, ob ein Totalschaden vorliegt oder nicht, begründet die Inanspruchnahme eines Mietwagens gegen den Geschädigten nicht den Vorwurf einer Verletzung der Schadensminderungspflicht. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Schädigers, dem Geschädigten die erforderliche Gewißheit in angemessener Zeit durch Inanspruchnahme moderner Methoden der Schadensbegutachtung (hier: Audatex) zu verschaffen.