AG Köln - Urteil vom 21.04.1994
268 C 666/93
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)402c
ES Kfz-Schaden G-2/9
ZfS 1994, 243

AG Köln - Urteil vom 21.04.1994 (268 C 666/93) - DRsp Nr. 1995/2263

AG Köln, Urteil vom 21.04.1994 - Aktenzeichen 268 C 666/93

DRsp Nr. 1995/2263

»Unfallbedingte Gutachten-Kosten sind oberhalb einer - nach wie vor gerechtfertigten und ausreichenden - Geringfügigkeitsgrenze von 1000 DM für den zu beurteilenden Kfz-Schaden ersatzfähig.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

Die Einholung eines Gutachtens ist nach Ansicht des Gerichts jedenfalls dann sachgemäß, wenn der Schaden über 1000 DM liegt. ... Allein der Umstand, daß die Grenze nur geringfügig überschritten ist, rechtfertigt es nach Ansicht des Gerichts noch nicht, abweichend zu entscheiden, da aus Gründen der Klarheit möglichst feste Grenzen gezogen werden müssen. Es erscheint auch nicht angemessen, die Grenze von 1000 DM im Zuge der Kostenentwicklung zu erhöhen. Dagegen spricht, daß es für den Geschädigten allenfalls bei Bagatellschäden zumutbar erscheint, auf Einholung eines Gutachtens zu verzichten. Dafür, die Grenze relativ niedrig anzusetzen, spricht schon, daß der Geschädigte im Regelfall nicht beurteilen kann, wie hoch die Reparaturkosten tatsächlich liegen werden. Hinzu kommt, daß auch bei geringeren Schäden nicht selten Streit über die Kostenhöhe entsteht und insbesondere auch über die Frage, ob Vorschäden vorhanden waren. In solchen Fällen bleibt nur die Möglichkeit der Einholung eines Gutachtens, um den entstandenen Schaden ausreichend festzustellen und zu dokumentieren.

Hinweise:

Hinweis: