AG Königswinter - Urteil vom 30.11.1994
9 C 92/94
Normen:
BGB §§ 249 ff.;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden C-1/33
ZfS 1995, 55

AG Königswinter - Urteil vom 30.11.1994 (9 C 92/94) - DRsp Nr. 1995/9410

AG Königswinter, Urteil vom 30.11.1994 - Aktenzeichen 9 C 92/94

DRsp Nr. 1995/9410

Ersatzfähige Reparaturkosten bei Abrechnung des Kfz-Unfallschadens nach Gutachten auf fiktiver Reparaturkostenbasis: (a) Bemessung des Reparaturaufwands nach den Verrechnungssätzen der örtlichen Fachwerkstätten, also ohne Verweisung auf die Sätze freier Werkstätten. (b) Zusätzliche Berücksichtigung fiktiver - im Sachverständigengutachten angesetzter - Kosten einer Fahrzeug-Verbringung zu externen Lackierungsarbeiten.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.;

Sachverhaltsdaten:

Der Kläger hatte seinen beschädigten Wagen nicht reparieren lassen sondern bei einer Fachwerkstatt in Zahlung gegeben. Er rechnet Reparaturkosten auf der Basis eines veranlaßten Gutachtens ab.