AG Krefeld - Urteil vom 16.10.1981 (6 C 432/81) - DRsp Nr. 1994/15725
AG Krefeld, Urteil vom 16.10.1981 - Aktenzeichen 6 C 432/81
DRsp Nr. 1994/15725
1. Der Geschädigte hat angesichts der von den Mietwagenunternehmen in unterschiedlicher Höhe geforderten Entgelte vor Abschluß des Mietvertrages bei mehreren Firmen Auskünfte einzuholen. 2. Der Geschädigte handelt seiner Schadensminderungspflicht zuwider, wenn er, ohne einen Preisvergleich anzustellen, bereits bei dem ersten Unternehmer den Vertrag auf der Grundlage des ungünstigen Angebots abschließt.