AG Linz - 20.08.1993 (2 C 517/93) - DRsp Nr. 1995/9498
AG Linz, vom 20.08.1993 - Aktenzeichen 2 C 517/93
DRsp Nr. 1995/9498
Die weitere Benutzung eines Pkw nach Verlust des Reserveschlüssels ohne besondere Sicherungsmaßnahmen stellt eine Gefahrerhöhung dar, wenn nach den Umständen damit gerechnet werden muß, daß der Schlüssel gestohlen wurde oder verlorengegangen ist und der Dieb bzw. Finder damit in die Lage versetzt wurde, das Fahrzeug unbefugt zu benutzen.