AG Linz vom 20.08.1993
2 C 517/93
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; VVG §§ 23, 25 ;
Fundstellen:
VersR 1995, 288

AG Linz - 20.08.1993 (2 C 517/93) - DRsp Nr. 1995/9498

AG Linz, vom 20.08.1993 - Aktenzeichen 2 C 517/93

DRsp Nr. 1995/9498

Die weitere Benutzung eines Pkw nach Verlust des Reserveschlüssels ohne besondere Sicherungsmaßnahmen stellt eine Gefahrerhöhung dar, wenn nach den Umständen damit gerechnet werden muß, daß der Schlüssel gestohlen wurde oder verlorengegangen ist und der Dieb bzw. Finder damit in die Lage versetzt wurde, das Fahrzeug unbefugt zu benutzen.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib; VVG §§ 23, 25 ;

Hinweise:

Ebenso LG Wiesbaden VersR 1994, 855; vgl. ferner OLG Hamm VersR 1992, 1217; 1994, 1416.

Fundstellen
VersR 1995, 288