AG Lörrach - Urteil vom 30.08.1978 (4 C 87/78) - DRsp Nr. 1994/15803
AG Lörrach, Urteil vom 30.08.1978 - Aktenzeichen 4 C 87/78
DRsp Nr. 1994/15803
Dem Rechtsanwalt steht bei der Bearbeitung einer Unfallsache die Besprechungsgebühr bereits dann zu, wenn er Besprechungen mit dem Sachverständigen oder der Reparaturfirma geführt hat.