AG Mainz vom 17.03.1994
9 C 1340/93
Normen:
BGB §§ 631, 632, 640 ;
Fundstellen:
VersR 1996, 771

AG Mainz - 17.03.1994 (9 C 1340/93) - DRsp Nr. 1996/29954

AG Mainz, vom 17.03.1994 - Aktenzeichen 9 C 1340/93

DRsp Nr. 1996/29954

Ein Gutachten, das Vorschäden an einem Kfz nicht exakt beschreibt und Ersatz von Zubehörteilen für notwendig erachtet, über die das Kfz nicht verfügte, ist nicht abnahmefähig und begründet daher keine Fälligkeit der Vergütung.

Normenkette:

BGB §§ 631, 632, 640 ;
Fundstellen
VersR 1996, 771