AG Mainz - Urteil vom 20.05.1994
7 C 1336/93
Normen:
BGB §§ 249 ff.;
Fundstellen:
DRsp I(123)402b
ES Kfz-Schaden E/39
ZfS 1995, 56

AG Mainz - Urteil vom 20.05.1994 (7 C 1336/93) - DRsp Nr. 1995/9412

AG Mainz, Urteil vom 20.05.1994 - Aktenzeichen 7 C 1336/93

DRsp Nr. 1995/9412

Ein Geschädigter, der seinen durch fremdverschuldeten Unfall beschädigten Kraftwagen in Eigenregie/selbst repariert, hat nicht ohne weiteres Anspruch auf Nutzungsausfall-Ersatz.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.;

Hinweise:

Hinweis:

Die Begründung des AG für seine ablehnende Haltung wird in einer Anmerkung von RiOLG Heinz Diehl, FrankfurtM., ZfS aaO. angedeutet: Hat der Geschädigte selbst bei der Instandsetzung seines Kfz mitgewirkt, erlaubt es ihm diese Tätigkeit nicht, gleichzeitig Auto zu fahren und sein Fahrzeug zu reparieren. Damit fehlte es während der Reparatur am Nutzungswillen, einer der Voraussetzungen der Zuerkennung von Nutzungsausfall.