AG Mannheim vom 13.12.1994
2 C 4642/94
Normen:
AKB § 12 ;
Fundstellen:
SP 1995, 281

AG Mannheim - 13.12.1994 (2 C 4642/94) - DRsp Nr. 1996/3877

AG Mannheim, vom 13.12.1994 - Aktenzeichen 2 C 4642/94

DRsp Nr. 1996/3877

1. Der Kl. ist beweispflichtig dafür, daß es sich um einen Unfallschaden im Sinne des § 12 AKB handelt und nicht um einen Betriebsschaden. 2. Daß der Kl. den Dachgepäckträger erst kurz zuvor erworben hat, ist noch kein Beweis dafür, daß dieser durch eine plötzlich auftretende Windböe abgerissen wurde. Es ist nicht auszuschließen, daß der Dachgepäckträger selbst oder die Ladung nicht ordnungsgemäß befestigt war. 3. Der Hinweis des Versicherungsnehmers/Kl. darauf, daß gemäß § 61 VVG der Versicherungsschutz nur versagt werden kann, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, ist nicht stichhaltig. Diese Vorschrift kommt erst zum Zuge, wenn es sich grundsätzlich um einen Versicherungsfall handelt. Ein solcher Versicherungsfall liegt jedoch bei einem reinen Betriebsschaden nicht vor.

Normenkette:

AKB § 12 ;
Fundstellen
SP 1995, 281