AG Mannheim vom 27.07.1993
6 C 48/93
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 12 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
SP 1994, 243

AG Mannheim - 27.07.1993 (6 C 48/93) - DRsp Nr. 1995/3896

AG Mannheim, vom 27.07.1993 - Aktenzeichen 6 C 48/93

DRsp Nr. 1995/3896

1. Nach der verkehrstechnischen Anschauung befindet sich auch ein am Straßenrand abgestelltes Fahrzeug noch in Betrieb i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG. Denn es stellt für den fließenden Verkehr eine nicht unerhebliche Gefahr dar. 2. Ist das Fahrzeug verbotswidrig entgegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO im Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich geparkt, führt dies zu einer Mithaftung aus der Betriebsgefahr von 20 %.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 12 Abs. 3 Nr. 1 ;

Hinweise: