AG Mannheim - 27.07.1993 (6 C 48/93) - DRsp Nr. 1995/3896
AG Mannheim, vom 27.07.1993 - Aktenzeichen 6 C 48/93
DRsp Nr. 1995/3896
1. Nach der verkehrstechnischen Anschauung befindet sich auch ein am Straßenrand abgestelltes Fahrzeug noch in Betrieb i.S.d. § 7 Abs. 1StVG. Denn es stellt für den fließenden Verkehr eine nicht unerhebliche Gefahr dar.2. Ist das Fahrzeug verbotswidrig entgegen § 12 Abs. 3 Nr. 1StVO im Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich geparkt, führt dies zu einer Mithaftung aus der Betriebsgefahr von 20 %.