AG Mannheim - 30.09.1994 (17 C 34/94) - DRsp Nr. 1995/9502
AG Mannheim, vom 30.09.1994 - Aktenzeichen 17 C 34/94
DRsp Nr. 1995/9502
1. Die Kosten der Übersetzung eines ausländischen Urteils sind keine Gerichtskosten i.S.d. § 2 Abs. 1 c ARB.2. Übersetzungskosten fallen jedenfalls dann nicht unter die nach § 1 Abs. 1 S. 1 ARB entstandenen Kosten zur notwendigen Interessenwahrnehmung, wenn der Versicherungsnehmer von dem ausländischen Prozeßbeauftragten über die tragenden Entscheidungsgründe des Urteils informiert wurde.