AG Mannheim - Urteil vom 26.09.1995
6 C 1998/95
Normen:
BGB § 249 S. 2;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden D-1/89
ZfS 1996, 215

AG Mannheim - Urteil vom 26.09.1995 (6 C 1998/95) - DRsp Nr. 1996/29956

AG Mannheim, Urteil vom 26.09.1995 - Aktenzeichen 6 C 1998/95

DRsp Nr. 1996/29956

1) Die von der Firma Car-Partner berechneten Mietpreise für Unfallfahrzeuge geben keinen Aufschluß über ortsübliche und angemessene Mietpreise für Ersatzfahrzeuge. 2) Bei der Firma Car-Partner handelt es sich um eine Gründung verschiedener Unternehmen der Versicherungswirtschaft, die den alleinigen Zweck hat, durch niedrige Mietpreise für Unfallersatzfahrzeuge Druck auf die Marktpreise anderer Marktteilnehmer auszuüben und nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung betrieben wird. 3) Macht der Geschädigte von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Ersetzungsbefugnis gem. § 249 S. 2 BGB Gebrauch, darf der Schädiger Schädiger auch nicht mittelbar durch Hinweis auf eine billigere Art der Schadensregulierung durch Beauftragung einer von der Haftpflichtversicherung des Schädigers gegründeten Mietwagenfirma Einfluß nehmen.

Normenkette:

BGB § 249 S. 2;

Hinweise:

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