AG Maulbronn - 05.07.1993 (1 C 440/93) - DRsp Nr. 1994/15814
AG Maulbronn, vom 05.07.1993 - Aktenzeichen 1 C 440/93
DRsp Nr. 1994/15814
Führt das vorausfahrende Fahrzeug eine Vollbremsung durch; um einen Zusammenstoß mit einem anderen, die Vorfahrt verletzenden Pkw zu verhindern, und fährt das nachfolgende Fahrzeug auf, sind die Verursachungsanteile zwischen Auffahrendem und Vorfahrtsverletzer im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Auffahrenden zu verteilen.