AG München vom 19.08.1994
231 C 8802/94
Normen:
AKB § 13 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SP 1994, 424

AG München - 19.08.1994 (231 C 8802/94) - DRsp Nr. 1995/9507

AG München, vom 19.08.1994 - Aktenzeichen 231 C 8802/94

DRsp Nr. 1995/9507

1. Es ist nicht entscheidend, ob dem Versicherungsnehmer bei Erwerb des Ersatzfahrzeugs ein Rabatt tatsächlich gewährt wurde; entscheidend ist vielmehr, daß derartige Rabatte der Marktlage entsprechen. Mögliche Rabatte beeinflußen die Leistungsgrenze des § 13 Abs. 2 AKB. 2. Einem Abzug von (hier) 8% stehen auch nicht die Bestimmungen des Rabattgesetzes entgegen. Die Preisempfehlung des Herstellers ist lediglich als Kalkulationsgrundlage des Händlers anzusehen.

Normenkette:

AKB § 13 Abs. 2 ;

Hinweise:

S.a. LG München I SP 1994, 325 mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen:

Die Leitsätze der Entscheidung lauten:

1. Im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht hat der Versicherungsnehmer die Verpflichtung bei der Ersatzbeschaffung die preisgünstigste Möglichkeit wahrzunehmen.

2. Dabei ist bei Ansatz des Wiederbeschaffungswertes ein Rabatt, soweit er zum Schadenzeitpunkt üblich und rechtlich zulässig war, in Abzug zu bringen.

3. Da auf den Zeitpunkt der Wiederbeschaffung abzustellen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer beim Erwerb des ihm abhanden gekommenen Kfz ein Preisnachlaß erhalten hatte.