AG München - Urteil vom 04.02.1992 (181 C 31724/91) - DRsp Nr. 1994/15830
AG München, Urteil vom 04.02.1992 - Aktenzeichen 181 C 31724/91
DRsp Nr. 1994/15830
Von einem sicheren persönlichen Gewahrsam i.S.d. § 1 Nr. 4b AVBR 80 kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Versicherungsnehmer seine in der Tatsache befindliche Kameraausrüstung in Thailand während einer nächtlichen Busfahrt, bei der er zumindest ab und zu kurzfristig eingenickt ist, im Gepäcknetz verstaut hat.