AG München - Urteil vom 18.10.1993
142 C 14818/93
Normen:
ARB § 21 Abs. 6, § 22 Abs.; VVG § 6 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
r+s 1994, 263

AG München - Urteil vom 18.10.1993 (142 C 14818/93) - DRsp Nr. 1995/3835

AG München, Urteil vom 18.10.1993 - Aktenzeichen 142 C 14818/93

DRsp Nr. 1995/3835

1. Begeht der Mitversicherte eine Obliegenheitsverletzung, die dem Versicherungsnehmer nicht zugerechnet werden kann, bedarf es zur Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Mitversicherten der Kündigung des VersVertrages nicht. 2. Bei schuldhafter Überlassung eines Kfz an einen Dritten ohne Fahrerlaubnis tritt der VersFall bereits in diesem Zeitpunkt und nicht erst dann ein, wenn das Führen des Kfz ohne Fahrerlaubnis entdeckt wird. 3. Da die Obliegenheitsverletzung gem. § 21 Abs. 6 ARB mit dem Eintritt des VersFalles zeitlich zusammenfällt, findet § 6 Abs. 1 S. 3 VVG keine Anwendung und bedarf es zur Leistungsfreiheit des Versicherers der Kündigung des VersVertrages nicht.

Normenkette:

ARB § 21 Abs. 6, § 22 Abs.; VVG § 6 Abs. 1 S. 3;

Hinweise:

Vgl. zum Leitsatz 1) auch AG Speyer r+s 1992, 311

Fundstellen
r+s 1994, 263