AG München - Urteil vom 25.03.1993
272 C 20450/92
Normen:
BRAGO § 13 ;
Fundstellen:
ZfS 1993, 279

AG München - Urteil vom 25.03.1993 (272 C 20450/92) - DRsp Nr. 1994/15826

AG München, Urteil vom 25.03.1993 - Aktenzeichen 272 C 20450/92

DRsp Nr. 1994/15826

Liegen keine zwingenden oder zweckmäßigen Gesichtspunkte erkennbar vor, die dazu führen müßten, daß die Schadenersatzansprüche getrennt hätten verfolgt werden müssen, so muß der Rechtsanwalt seine Partei darauf hinweisen, daß die getrennte Behandlung der beiden Aufträge zu einem erhöhten Gebührenanspruch führen wird. Unterläßt er dies, macht er sich insoweit einer positiven Vertragsverletzung seines Geschäftsbesorgungsvertrages schuldig und schadenersatzpflichtig.

Normenkette:

BRAGO § 13 ;
Fundstellen
ZfS 1993, 279