AG Nettetal vom 18.08.1994
4 C 321/93
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3 Nr. 1, § 10 S. 1;
Fundstellen:
SP 1995, 3

AG Nettetal - 18.08.1994 (4 C 321/93) - DRsp Nr. 1995/9510

AG Nettetal, vom 18.08.1994 - Aktenzeichen 4 C 321/93

DRsp Nr. 1995/9510

Der Schutzzweck des § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO steht einer Mithaftung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich der Unfall kurz hinter dem Ortsausgangsschild - hier: ca. 6,6 m - ereignet und der Unfall bei Einhaltung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte vermieden werden können. Durch Geschwindigkeitsbeschränkungen soll sichergestellt werden, daß der Kraftfahrer ausreichend Zeit hat, um bei gefährlichen Situationen rechtzeitig reagieren und damit Unfälle vermeiden zu können.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3 Nr. 1, § 10 S. 1;

Hinweise:

Zur Haftungsverteilung bei Kollision zwischen Einfahrendem und mit überhöhter Geschwindigkeit fahrendem Fahrzeug des fließenden Verkehrs siehe:

a) AG Paderborn SP 1994, 105 (hälftige Schadenteilung; Motorrad fuhr min. 90 km/h, zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h);