AG Neuss vom 25.04.1996
33 C 319/94
Normen:
BGB §§ 847, 823, 254 ; StVG §§ 7, 17, 9 ; StVO §§ 3, 8, 40 (Zeichen 138, 41, 274);
Fundstellen:
SP 1996, 239

AG Neuss - 25.04.1996 (33 C 319/94) - DRsp Nr. 1996/29961

AG Neuss, vom 25.04.1996 - Aktenzeichen 33 C 319/94

DRsp Nr. 1996/29961

a) Das Zeichen 138 (Radfahrer kreuzen) verlangt vom Kraftfahrer, Kraftfahrer, daß er mit gespannter Aufmerksamkeit und einer merklich geringeren Geschwindigkeit fährt, als sie sonst in dem Gefahrenbereich zulässig wäre. Die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen hat der Kraftfahrer schon dann zu treffen, wenn die Gefahr, vor der gewarnt wird, noch nicht sichtbar ist, sich also noch nicht konkretisiert hat. b) Im Rahmen der Prüfung des Mitverschuldens bei der Schadensentstehung nach § 254 BGB sind die §§ 827, 828 BGB entsprechend anzuwenden. Bei einem 15jährigen Jungen, der selbständig mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnimmt, ist davon auszugehen, daß er die darin liegenden Gefahren erkennt und sich entsprechend verhält. So muß er das Vorfahrtszeichen kennen und beachten und auch damit rechnen, daß sich ein Kraftfahrer mit höherer Geschwindigkeit als der zulässigen nähert.