AG Nieburg - Urteil vom 30.06.1993
6 C 199/93
Normen:
BGB §§ 459, 460, 462, 463, 465, 467 ;
Fundstellen:
ZfS 1993, 304

AG Nieburg - Urteil vom 30.06.1993 (6 C 199/93) - DRsp Nr. 1994/15857

AG Nieburg, Urteil vom 30.06.1993 - Aktenzeichen 6 C 199/93

DRsp Nr. 1994/15857

1) Die Äußerung des Verkäufers beim privaten Gebrauchtwagenkauf "der Pkw kommt auf jedenfalls durch den TÜV" stellt keine Zusicherung einer Eigenschaft dar. 2) Sind bei einer Besichtigung durch den Käufer eines Gebrauchtwagenfahrzeugs umfangreiche Rostschäden des Pkw erkennbar geworden, hat der Käufer eine eingehende Untersuchung des Pkw im übrigen vorzunehmen, will er nicht gem. § 460 BGB seine Gewährleistungsrechte im übrigen verlieren.

Normenkette:

BGB §§ 459, 460, 462, 463, 465, 467 ;

Hinweise: