AG Nürtingen - Beschluß vom 29.08.1994
16 OWi 741/94
Normen:
StVG § 25 Abs. 2, 5;
Fundstellen:
DAR 1994, 503
DRsp III(310)260Nr. 2f (Ls)

AG Nürtingen - Beschluß vom 29.08.1994 (16 OWi 741/94) - DRsp Nr. 1995/3502

AG Nürtingen, Beschluß vom 29.08.1994 - Aktenzeichen 16 OWi 741/94

DRsp Nr. 1995/3502

1. Ein Führerschein befindet sich erst dann in "amtlicher Verwahrung" im Sinne des § 25 Abs. 5 StVG, wenn er bei der Behörde eingegangen ist, bei der er verwahrt werden soll. 2. Ist dies im Einzelfall nicht eine Polizeidienststelle, sondern eine andere Verwaltungsbehörde, so beginnt das Fahrverbot dennoch mit Abgabe des Führerscheins bei der Polizeidienststelle zu laufen, wenn der Betroffene hierbei nicht darauf hingewiesen wurde, daß das Fahrverbot erst mit Eingang des Führerscheins bei der den Führerschein verwahrenden Stelle wirksam wird.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 2, 5;
Fundstellen
DAR 1994, 503
DRsp III(310)260Nr. 2f (Ls)