AG Oberhausen - Urteil vom 16.03.1993
35 C 126/93
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ZfS 1993, 303

AG Oberhausen - Urteil vom 16.03.1993 (35 C 126/93) - DRsp Nr. 1994/15870

AG Oberhausen, Urteil vom 16.03.1993 - Aktenzeichen 35 C 126/93

DRsp Nr. 1994/15870

1. Hat das Unterlassen der Einholung von Konkurrenzangeboten vergleichbarer Anbieter von Mietwagen nicht zu einem überhöhten Mietzins geführt, liegt kein Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht vor. 2. Ein Geschädigter verstößt auch nicht gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er in Unkenntnis der Unterscheidung zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif einen Ersatzwagen zum Unfallersatztarif mietet. 3. Ein Geschädigter ist nicht verpflichtet, sich bei der Miete eines Ersatzfahrzeuges nach Mietwagenfirmen zu erkundigen, die die neue HUK-Verbands-Empfehlungen anerkannt haben.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
ZfS 1993, 303