AG Offenbach am Main vom 27.03.1996
36 C 5338/95
Normen:
BGB §§ 249, 252 ;
Fundstellen:
SP 1997, 256

AG Offenbach am Main - 27.03.1996 (36 C 5338/95) - DRsp Nr. 1998/1534

AG Offenbach am Main, vom 27.03.1996 - Aktenzeichen 36 C 5338/95

DRsp Nr. 1998/1534

1. Bei Beschädigung eines geleasten Fahrzeuges stehen die Ansprüche aus verletzten Eigentumsrechten dem Leasinggeber zu. 2. Hatte der Leasingnehmer angeblich vor dem Unfallereignis einen Kaufvertrag mit einem Kaufinteressenten zu einem besonders günstigen Preis geschlossen, so ist er hinsichtlich eines behaupteten entgangenen Gewinns nicht in eigenen Rechten durch den Unfall verletzt, so daß eine Pflicht zum Schadensersatz erst gar nicht entstehen kann.

Normenkette:

BGB §§ 249, 252 ;
Fundstellen
SP 1997, 256