Das LG Oldenburg hat in der Berufungsinstanz mit Urt. v. 6.2.1991 - 4 S 46/90 - das Urteil bestätigt und ergänzend ausgeführt, daß der Schädiger nicht gehalten sei, die mit der Fahrzeugnutzung verbundenen immateriellen Vorteile wie z.B. Freude am Fahren, Bequemlichkeit und Prestige zu ersetzen.
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