AG Pirmasens - 26.06.1996 (2 C 193/96) - DRsp Nr. 1997/1868
AG Pirmasens, vom 26.06.1996 - Aktenzeichen 2 C 193/96
DRsp Nr. 1997/1868
Der Geschädigte verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er die Durchführung der Reparatur zur Erlangung des Nutzungsausfalls mittels SV-Bestätigung nachweist und dadurch weitere Kosten auslöst. Die Übersendung von Fotos ist für den Nachweis in aller Regel ausreichend.