AG Prüm - Urteil vom 13.01.1993 (6 C 604/92) - DRsp Nr. 1994/15892
AG Prüm, Urteil vom 13.01.1993 - Aktenzeichen 6 C 604/92
DRsp Nr. 1994/15892
Im Falle einer fiktiven Abrechnung auf der Basis eines Kostenvoranschlages kann die Schutzgebühr für den Kostenvoranschlag nicht zusätzlich zu dem im Kostenvoranschlag aufgeführten Betrag verlangt werden, da hierin die Schutzgebühr bereits kalkulatorisch enthalten ist, und bei durchgeführter Reparatur verrechnet wird.