AG Prüm - Urteil vom 18.08.1993
6 C 243/93
Normen:
ARB § 17 Abs. 1, § 16 Abs. 3; BRAGO § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
r+s 1994, 62

AG Prüm - Urteil vom 18.08.1993 (6 C 243/93) - DRsp Nr. 1995/3937

AG Prüm, Urteil vom 18.08.1993 - Aktenzeichen 6 C 243/93

DRsp Nr. 1995/3937

1. Der Versicherer ist für die durch die anwaltliche Beratung des VersNehmers angefallene Gebühr auch dann eintrittspflichtig, wenn der Anwalt von der Durchführung eines weiteren Verfahrens abgeraten hat (Abrategebühr). 2. Nach einer anwaltlichen Beratung des VersNehmers ist die Verneinung der Leistungspflicht des Versicherers wegen mangelnder Erfolgsaussicht nur dann gerechtfertigt, wenn sich schon dem VersNehmer als juristischem Laien aufdrängen mußte, daß seine geplante Interessenwahrnehmung kaum erfolgreich sein könnte.

Normenkette:

ARB § 17 Abs. 1, § 16 Abs. 3; BRAGO § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen
r+s 1994, 62