AG Radolfzell - Urteil vom 07.03.1991
C 567/90
Normen:
ARB § 2 Abs. 3a;
Fundstellen:
r+s 1991, 345

AG Radolfzell - Urteil vom 07.03.1991 (C 567/90) - DRsp Nr. 1994/15893

AG Radolfzell, Urteil vom 07.03.1991 - Aktenzeichen C 567/90

DRsp Nr. 1994/15893

Wird ein Kfz-Kaufvertrag durch einen außergerichtlichen Vergleich derart rückabgewickelt, daß der VersNehmer den Kaufpreis unter Abzug eines Nutzungsentgelts zurückerhält, kommt dies einem vollständigen Obsiegen des VersNehmers gleich. Der Rechtsschutzversicherer ist nicht eintrittspflichtig und kann einen gezahlten Kostenvorschuß vom VersNehmer zurückfordern.

Normenkette:

ARB § 2 Abs. 3a;
Fundstellen
r+s 1991, 345