AG Regensburg - Urteil vom 19.06.1995 (3 C 1496/95) - DRsp Nr. 1996/29964
AG Regensburg, Urteil vom 19.06.1995 - Aktenzeichen 3 C 1496/95
DRsp Nr. 1996/29964
1) Ein Geschädigter verletzt nicht seine Schadensminderungspflicht, wenn er nach einem Verkehrsunfall einen Sachverständigen mit der Ermittlung des von dem Geschädigten als technischen Laien geschätzten Schadens von mehr als 1000,-- DM beauftragt. 2) Ein merkantiler Minderwert kann bei Reparaturkosten von weniger als 10 % des Wiederbeschaffungswertes entsprechend der Methode Ruhkopf/Sahm nicht angenommen werden.