AG Rendsburg - Urteil vom 19.04.1994
3 C 22/94
Normen:
BRAGO §§ 84, 105 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZfS 1994, 262

AG Rendsburg - Urteil vom 19.04.1994 (3 C 22/94) - DRsp Nr. 1995/3928

AG Rendsburg, Urteil vom 19.04.1994 - Aktenzeichen 3 C 22/94

DRsp Nr. 1995/3928

Stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein und gibt sie anschließend die Sache an die Ordnungsbehörde, um den Vorgang in bußgeldrechtlicher Hinsicht zu überprüfen, so liegen zwei Angelegenheiten vor.

Normenkette:

BRAGO §§ 84, 105 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht der geltendgemachte Betrag gegen die Beklagten zu, wobei dieser gleich an die Rechtsanwälte zu zahlen ist, da es sich bei dem Betrag um den Rest einer berechtigten Gebührenforderung der Rechtsanwälte gegen die Klägerin handelt, den die Klägerin an ihre Rechtsanwälte noch nicht gezahlt hat.

Der geltendgemachte Anspruch steht der Klägerin zu, da die Rechtsanwälte Kostenberechnungen vom 15.09.1993 und 02.12.1993 zu Recht erhoben haben und die Beklagte auf diese Kostenrechnungen bisher lediglich 494,50 DM gezahlt hat.

Die Anwälte der Klägerin sind berechtigt gewesen für die Vertretung ihrer Mandantin in dem Bußgeldverfahren die Kostenrechnung vom 02.12.1993 in der angegebenen Höhe auszustellen.