AG Rostock vom 27.02.1995
42 C 517/93
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SP 1995, 243

AG Rostock - 27.02.1995 (42 C 517/93) - DRsp Nr. 1996/3790

AG Rostock, vom 27.02.1995 - Aktenzeichen 42 C 517/93

DRsp Nr. 1996/3790

1. Ist bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges in Hinsicht auf Mietdauer und/oder Fahrleistung mit höheren Mietkosten zu rechnen, so trifft den Geschädigten eine gesteigerte Erkundigungspflicht nach günstigen Miettarifen. 2. Der Geschädigte sollte den Haftpflichtversicherer vor/von der beabsichtigten Anmietung und dem zu erwartenden - hohen - Fahrbedarf unterrichten. 3. Finanzierungskosten können ohne weiteres nicht verlangt werden. Das Vorstrecken aus eigenen Mitteln ist grundsätzlich zumutbar. Die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme ist nachvollziehbar darzulegen.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;

Hinweise:

S.a. RGZ 99, 172; BGHZ 54, 82; BGH NJW 1985, 793; BGH NJW 1985, 2637; OLG Nürnberg NJW-RR 1990, 1502; OLG Köln VersR 1990, 280; OLG Karlsruhe DAR 1989, 420; OLG Karlsruhe DAR 1990, 21.

Fundstellen
SP 1995, 243