AG Saarbrücken - Urteil vom 01.08.1994
42 C 302/94
Normen:
AKB § 12 Nr. 2 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden H-3/18
VersR 1995, 778

AG Saarbrücken - Urteil vom 01.08.1994 (42 C 302/94) - DRsp Nr. 1995/9413

AG Saarbrücken, Urteil vom 01.08.1994 - Aktenzeichen 42 C 302/94

DRsp Nr. 1995/9413

Der Versicherungsschutz für Glasbruchschäden in der Kfz-Kaskoversicherung umfaßt nicht den Ersatz eines mitzerstörten gewerblichen Aufklebers auf der Fahrzeug-Heckscheibe.

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 2 ;

Hinweise:

Hinweis:

Nach Angaben des Klägers hat die Wiederherstellung des zerstörten Aufklebers immerhin 485 DM gekostet; ein im ersten Blick naheliegender Schluß auf eine prozeßunwürdige Bagatelle ist also keineswegs angebracht.

Fundstellen
ES Kfz-Schaden H-3/18
VersR 1995, 778