AG Saarbrücken - Urteil vom 08.07.1975
5 C 128/75
Normen:
AKB § 10 ;
Fundstellen:
VersR 1976, 360

AG Saarbrücken - Urteil vom 08.07.1975 (5 C 128/75) - DRsp Nr. 1994/15909

AG Saarbrücken, Urteil vom 08.07.1975 - Aktenzeichen 5 C 128/75

DRsp Nr. 1994/15909

1. Der Kfz-Haftpflichtversicherer ist bei der im übertragenen Schadensregulierung im Rahmen des Zumutbaren gehalten, auf die Interessen des Versicherungsnehmers Rücksicht zu nehmen. Er verletzt diese Verpflichtung, wenn er den Versicherungsnehmer durch völlig unsachgemäße Bearbeitung des Schadenfalls, insbesondere durch Begleichung offensichtlich unbegründeter Schadensersatzforderungen, um den verdienten Schadensfreiheitsrabatt bringt. 2. Andererseits kann vom Versicherer nicht verlangt werden, zweifelhafte Ansprüche nur abzuwehren, um dem Versicherungsnehmer den Schadenfreiheitsrabatt zu erhalten.

Normenkette:

AKB § 10 ;
Fundstellen
VersR 1976, 360