AG Saarlouis - Urteil vom 29.11.1996 (26 C 1984/95) - DRsp Nr. 1997/6214
AG Saarlouis, Urteil vom 29.11.1996 - Aktenzeichen 26 C 1984/95
DRsp Nr. 1997/6214
Erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 S. BGB sind Aufwendungen in einer Höhe, die bei einer Reparatur des Unfallwagens in einer Fachwerkstatt am Wohnort des Geschädigten entstanden wären. Der Geschädigte kann auch ohne die Reparatur durchführen zu lassen die Reparaturkosten in dieser Höhe ersetzt verlangen. Ist die Beaufschlagung der Ersatzteile in einer Fachwerkstatt mit 10 % üblich, kann er bei fiktiver Abrechnung auch diese ebenso wie die fiktiven Verbringungskosten fordern.