AG St. Ingbert - Urteil vom 11.11.1985 (3 C 353/85) - DRsp Nr. 1994/15932
AG St. Ingbert, Urteil vom 11.11.1985 - Aktenzeichen 3 C 353/85
DRsp Nr. 1994/15932
Nicht jede Unfallflucht und nicht jedes Verschweigen des Fahrers des unfallbeteiligten Pkw ist gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherungsunternehmen eine schwerwiegende Obliegenheitsverletzung, die diesem einen Regreß bis zu 5.000,- DM ermöglicht.