AG Stockach vom 08.06.1994
C 453/93
Normen:
BGB §§ 847, 823, 254 ; StVG § 7 Abs. 1, § 9 ; StVO § 2 Abs. 4, § 8 ;
Fundstellen:
SP 1995, 37

AG Stockach - 08.06.1994 (C 453/93) - DRsp Nr. 1995/9516

AG Stockach, vom 08.06.1994 - Aktenzeichen C 453/93

DRsp Nr. 1995/9516

1. Das Vorfahrtsrecht erlischt, wenn bei Annäherung des Vorfahrtberechtigten der Wartepflichtige bereits in die Vorfahrtstraße eingefahren und das Einfahren notwendig war, um Sicht in die bevorrechtigte Straße zu haben. 2. Dem Wartepflichtigen obliegt aber die Sorgfaltspflicht, beim Anfahren auch Fahrradverkehr von rechts zu beobachten, jedenfalls wenn ihm bekannt ist, daß der Radweg häufig entgegen der Fahrtrichtung befahren wird.

Normenkette:

BGB §§ 847, 823, 254 ; StVG § 7 Abs. 1, § 9 ; StVO § 2 Abs. 4, § 8 ;

Hinweise:

Zur Haftungsverteilung bei Kollision zwischen Kraftfahrer und verkehrswidrig fahrenden Radfahrer siehe:

a) AG Köln SP 1993, 306 (alleinige Haftung des verbotswidrig den Bürgersteig befahrenden Radfahrers gegenüber einem aus einer Grundstücksausfahrt kommenden Pkw);

b) LG Nürnberg-Fürth SP 1993, 235 (alleinige Haftung des Radfahrers, der entgegen der Fahrtrichtung eine lediglich durch eine weiße Linie markierte Spur am Rande der Fahrbahn befährt und der trotz eingeschränkter Sicht nach links mit unverminderter Geschwindigkeit in den Einmündungsbereich hineinfährt);

c) LG München SP 1994, 275 (75 % Mitverschulden des verbotswidrig den Bürgersteig befahrenden Radfahrers; Pkw kommt aus untergeordneter Straße);