AG Syke - Urteil vom 13.01.1995
13 C 216/94
Normen:
BGB § 249 S. 2;
Fundstellen:
ZfS 1995, 132

AG Syke - Urteil vom 13.01.1995 (13 C 216/94) - DRsp Nr. 1995/9518

AG Syke, Urteil vom 13.01.1995 - Aktenzeichen 13 C 216/94

DRsp Nr. 1995/9518

1) Ein Unfallgeschädigter ist nicht verpflichtet, sich vor der Miete eines Ersatzfahrzeuges nach Sonder- bzw. Pauschaltarifen zu erkundigen. Eine Erkundigungspflicht nach alternativen Tarifen trifft ihn nur dann, wenn er eine Kenntnis hinsichtlich unterschiedlicher Preise bei verschiedenen Mietwagenfirmen hat. 2) Bei einer Fahrleistung von weniger als 1000 km ist ein Abzug von 3 % für ersparte Eigenkosten ausreichend. 3) Die Kosten einer Kaskoversicherung des Mietwagens sind erstattungsfähig, da die Risiken der Beschädigung eines Mietwagens und des eigenen Fahrzeugs nicht vergleichbar sind.

Normenkette:

BGB § 249 S. 2;
Fundstellen
ZfS 1995, 132