AG Überlingen - Urteil vom 23.03.1995
4 C 1420/94
Normen:
BGB §§ 823, 251 ; PflVG § 3 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 296
VersR 1996, 348

AG Überlingen - Urteil vom 23.03.1995 (4 C 1420/94) - DRsp Nr. 1996/3758

AG Überlingen, Urteil vom 23.03.1995 - Aktenzeichen 4 C 1420/94

DRsp Nr. 1996/3758

1. Bei der Abrechnung von Unfallreparaturkosten auf abstrakter Basis sind sachverständigerseits angeführte Verbringungskosten (Fahrzeugüberstellung von der Reparaturwerkstatt in die Lackiererei) nicht zu ersetzen, da es sich hierbei um einen mittelbaren Schaden handelt, dessen Entstehung von der konkreten Einzelfallgestaltung abhängt. 2. Wird vom Sachverständigen ein ortsüblicher Aufschlag auf die Ersatzteilpreise (hier: 15 % auf die Herstellerempfehlung) ausgewiesen, so ist dieser Aufschlag auch bei Eigenreparatur durch den Geschädigten zu ersetzen.

Normenkette:

BGB §§ 823, 251 ; PflVG § 3 ;
Fundstellen
DAR 1995, 296
VersR 1996, 348