AG Wiesbaden vom 02.05.1994
97 C 22/94
Normen:
BGB § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1994, 1319

AG Wiesbaden - 02.05.1994 (97 C 22/94) - DRsp Nr. 1995/3640

AG Wiesbaden, vom 02.05.1994 - Aktenzeichen 97 C 22/94

DRsp Nr. 1995/3640

1. Ein Geschädigter, der voraussehen kann, daß er mit dem ersatzweise angemieteten Kfz nur relativ wenig fährt (hier: 78 km in sieben Tagen), verstößt mit der Anmietung gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB. Er ist gehalten, auf Taxis oder öffentliche Verkehrsmittel zurückzugreifen. 2. Hat der Geschädigte seinen Schaden konkret berechnet (hier: 78 km in sieben Tagen), so kann der Schädiger den Schaden konkret abrechnen (hier: Taxikosten). Der Geschädigte hat dann keinen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung für sein beschädigtes Kfz (abstrakte Schadensberechnung).

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 2 ;

Hinweise:

Nicht rechtskräftig

Fundstellen
VersR 1994, 1319