AG Wiesbaden - Urteil vom 03.02.1993
99 C 422/92
Normen:
BGB § 249 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
ZfS 1993, 156

AG Wiesbaden - Urteil vom 03.02.1993 (99 C 422/92) - DRsp Nr. 1994/15984

AG Wiesbaden, Urteil vom 03.02.1993 - Aktenzeichen 99 C 422/92

DRsp Nr. 1994/15984

1. Ein Unfallgeschädigter ist bei einer Schadensberechnung auf der Grundlage der Wiederbeschaffungskosten grundsätzlich berechtigt, den Wiederbeschaffungswert lediglich um den von dem von ihm beauftragten Sachverständigen geschätzten Restwert zu kürzen. 2. Kein anspruchminderndes Mitverschulden des Geschädigten, wenn er das Unfallfahrzeug nicht um einen höheren Preis an einen Aufkäufer veräußert hat, den der Haftpflichtversicherer des Schädigers ihm erst nach Ablauf der 14tägigen Wiederbeschaffungsfrist konkret benannt hat. 3. Ein Teil des dem Unfallgeschädigten zu ersetzenden Schadens sind die Kosten eines Sachverständigen für die Begutachtung eines Ersatzfahrzeuges. Verzichtet er auf eine solche Begutachtung, dann hat er Anspruch auf den Ersatz dieser Kosten in vom Gericht zu schätzender Höhe.

Normenkette:

BGB § 249 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen
ZfS 1993, 156