AG Wiesbaden - Urteil vom 11.06.1993
97 C 282/93
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ZfS 1993, 265

AG Wiesbaden - Urteil vom 11.06.1993 (97 C 282/93) - DRsp Nr. 1994/15982

AG Wiesbaden, Urteil vom 11.06.1993 - Aktenzeichen 97 C 282/93

DRsp Nr. 1994/15982

Hat der Geschädigte vor Abschluß des Mietvertrages keine weiteren Angebote von Autovermietern eingeholt, führt dies nur zur Herabsetzung seines Erstattungsanspruches, wenn es feststeht, daß andere Vermieter ihm das Ersatzfahrzeug zu einem niedrigeren Tagessatz überlassen hätten. Der Geschädigte kann den Aufpreis für einen Haftungsausschluß hinsichtlich des Zeitraum der Miete eines Ersatzfahrzeuges auch dann ersetzt verlangen, wenn er für sein eigenes Fahrzeug nur eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte. Das Risiko, mit einem fremden und ungewohnten Fahrzeug in einen Unfall verwickelt zu werden, ist eine weitere vom Schädiger zu tragende Schadensfolge.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
ZfS 1993, 265