Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Geschädigten ist für den Fall des Abschleppens eines unfallbeschädigten Kfz über eine Entfernung von 650 km angenommen worden (AG Birkenfeld ZfS 1984, 103). Bei zu erwartendem Totalschaden ist ein Abschleppen lediglich bis zum nächsten Verwertungsbetrieb zulässig (AG Birkenfeld aaO.). Nimmt der Geschädigte selbst die Schleppfahrt vor, kann er Ersatz seiner Selbstkosten von 1; DM pro km (geschätzt nach § 287 ZPO) verlangen (vgl. AG Lingen ZfS 1986, 360).
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