AG Wiesbaden - Urteil vom 18.08.1993
96 C 465/93
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ZfS 1994, 87

AG Wiesbaden - Urteil vom 18.08.1993 (96 C 465/93) - DRsp Nr. 1994/15981

AG Wiesbaden, Urteil vom 18.08.1993 - Aktenzeichen 96 C 465/93

DRsp Nr. 1994/15981

Der Geschädigte kann lediglich Ersatz der erforderlichen Abschleppkosten bis zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt verlangen und kann nicht die höheren Kosten eines Abschleppens zu einer Werkstatt "seines Vertrauens" ersetzt verlangen.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Hinweise:

Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Geschädigten ist für den Fall des Abschleppens eines unfallbeschädigten Kfz über eine Entfernung von 650 km angenommen worden (AG Birkenfeld ZfS 1984, 103). Bei zu erwartendem Totalschaden ist ein Abschleppen lediglich bis zum nächsten Verwertungsbetrieb zulässig (AG Birkenfeld aaO.). Nimmt der Geschädigte selbst die Schleppfahrt vor, kann er Ersatz seiner Selbstkosten von 1; DM pro km (geschätzt nach § 287 ZPO) verlangen (vgl. AG Lingen ZfS 1986, 360).

Fundstellen
ZfS 1994, 87